Gesetze › IntErbRVG › Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis § 41 IntErbRVG Wirksamwerden Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken. Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Bekanntgabe der Entscheidung § 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses