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Art. 1c IntMeerSchÜbk1973G

Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.

MARPOL-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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