Gesetze › IntMeerSchÜbk1973G Art. 1c IntMeerSchÜbk1973G Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein. MARPOL-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 1b Art. 2