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Art. 3 IntRaumsÜbkG

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn

  1. 1.

    der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder

  2. 2.

    die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder

  3. 3.

    sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.

Raumstations-Übereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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