Gesetze › IntTestV § 11 IntTestV Einsichtnahme Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden. Integrationskurstestverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Bewertung der Prüfungsergebnisse § 12 Verschwiegenheit