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§ 14 InvKG

Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

Investitionsgesetz Kohleregionen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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