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§ 3 InvKG
Verteilung
(1)
Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
- 1.
43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
- a)
60 Prozent für Brandenburg und
- b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- a)
- 2.
37 Prozent für das Rheinische Revier und
- 3.
20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
- a)
60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
- b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
- a)
(2)
Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
- 1.
25,8 Prozent für Brandenburg,
- 2.
37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 3.
25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
- 4.
12 Prozent für Sachsen-Anhalt.