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§ 46 InvStG

Zinsschranke

(1)

Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2)

Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

  1. 1.

    Direktkosten,

  2. 2.

    die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,

  3. 3.

    Zinsaufwendungen und

  4. 4.

    negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

(3)

Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

Investmentsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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