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§ 5 InvStG

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1)

Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2)

Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

  1. 1.

    der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

  2. 2.

    der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

  3. 3.

    der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Investmentsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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