Gesetze › InvZulG § 11 InvZulG Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Investitionszulagengesetz 1999 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Anwendungsbereich Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)