Gesetze › InvZulG § 9 InvZulG Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Investitionszulagengesetz 2005 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage § 10 (Inkrafttreten)