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§ 4 IsolMstrV

Arbeitsprobe

(1)

Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

  1. 1.

    ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

  2. 2.

    eine abnehmbare Dämmung,

  3. 3.

    eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

  4. 4.

    eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2)

In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Isolierermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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