Gesetze › IStGHG › Teil 2 Überstellung § 22 IStGHG Entscheidung über die Zulässigkeit Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift. IStGH-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung § 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit