Gesetze › IStGHG › Teil 2 Überstellung § 6 IStGHG Bewilligung der Überstellung Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. IStGH-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Überstellungsunterlagen (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts) § 7 Sachliche Zuständigkeit