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§ 61 IStGHG

Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)

(1)

Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.

(2)

Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.

IStGH-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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