Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle