Gesetze › ITSEAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 ITSEAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des IT-System-Elektronikers und der IT-System-Elektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung