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§ 4 IVSG

Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

  1. 1.

    Informations- und Mobilitätsdienste,

  2. 2.

    Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

  3. 3.

    Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

  4. 4.

    Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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