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§ 6 IVSG

Art der Datenbereitstellung

(1)

Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.

(2)

Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:

  1. 1.

    den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,

  2. 2.

    den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,

  3. 3.

    die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und

  4. 4.

    die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.

Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)

Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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