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§ 2 JAbschlVUV

(1)

Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz

  1. 1.

    dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:

    1. a)

      Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten

    2. b)

      Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";

  2. 2.

    an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:

    1. "2.

      Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;

    2. 3.

      Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;

    3. 4.

      Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".

Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

(2)

§ 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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