§ 4 JAbschlVUV
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle