Gesetze › JArbSchG › Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher› Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit § 13 JArbSchG Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Schichtzeit § 14 Nachtruhe