Gesetze › JArbSchG › Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher› Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit § 15 JArbSchG Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Nachtruhe § 16 Samstagsruhe