Gesetze › JArbSchG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1a JArbSchG Formvorgaben Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 2 Kind, Jugendlicher