Gesetze › JArbSchG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 JArbSchG Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Kind, Jugendlicher § 4 Arbeitszeit