Gesetze › JArbSchG › Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes› Zweiter Titel Aufsicht § 52 JArbSchG (weggefallen) Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht § 53 Mitteilung über Verstöße