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§ 2 JArbSchUV

Untersuchungsberechtigungsschein

Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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