Gesetze › JAVollzO § 4 JAVollzO Nachdrückliche Vollstreckung Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen. Jugendarrestvollzugsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Mitarbeiter § 5 Aufnahme