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§ 1 JFAngAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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