Gesetze › JGG › Dritter Teil Heranwachsende› Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels § 111 JGG Beseitigung des Strafmakels Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 110 Vollstreckung und Vollzug § 112 Entsprechende Anwendung