Gesetze › JGG › Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften § 116 JGG Zeitlicher Geltungsbereich Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 115 §§ 117 bis 120