Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen› Dritter Abschnitt Zuchtmittel § 14 JGG Verwarnung Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Arten und Anwendung § 15 Auflagen