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§ 26a JGG

Erlaß der Jugendstrafe

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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