Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen› Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 26a JGG Erlaß der Jugendstrafe Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 27 Voraussetzungen