Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren› Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren› Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 74 JGG Kosten und Auslagen Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Unterbringung zur Beobachtung § 75