§ 79 JGG
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle