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§ 79 JGG

Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

(1)

Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2)

Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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