Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren› Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren› Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts § 81 JGG Adhäsionsverfahren Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 80 Privatklage und Nebenklage § 81a Verfahren und Entscheidung