Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug› Erster Abschnitt Vollstreckung› Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest § 86 JGG Umwandlung des Freizeitarrestes Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes