Gesetze › JGG › Zweiter Teil Jugendliche› Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen› Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln § 9 JGG Arten Erziehungsmaßregeln sind1.die Erteilung von Weisungen,2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. Jugendgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe § 10 Weisungen