Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle