Gesetze › JubVÄndV 4 Art. 5 JubVÄndV 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 4