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§ 3 JuSchGDV

Einheitliches Verfahren

Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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