Gesetze › JVertrAmtszVerlG § 2 JVertrAmtszVerlG Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 3