§ 7 KüchMeistPrV
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle