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Anlage 1 KÜO

(zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)Anzahl der Kehrungen im KalenderjahrAnzahl der Überprüfungen
1Feste Brennstoffe
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)2
1.4Blockheizkraftwerk2
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage2
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1
1.8notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlageneinmal im Kalenderjahr
1.9betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3einmal im Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal im Kalenderjahr
2.8Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelteinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wirdeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in jedem dritten Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe
3.1raumluftabhängige Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätteeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruckeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in jedem dritten Kalenderjahr

Kehr- und Überprüfungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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