Gesetze › KAEAAnO § 11 KAEAAnO Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände ist für alle räumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen. Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12