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§ 11 KAEAAnO

Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände ist für alle räumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen.

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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