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§ 13 KAEAAnO

Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen. Über das Verfahren ihrer Ablösung im Einzelfall entscheidet der Reichskommissar für die Preisbildung.

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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