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§ 6 KaffeeV

Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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