§ 141 KAGB
Aktien
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle