Gesetze › KAGB › Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften› Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen› Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften § 159a KAGB Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen. Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 159 Abschlussprüfung § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten