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§ 233 KAGB

Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

(1)

Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

  1. 1.

    die Anlagebedingungen dies vorsehen;

  2. 2.

    eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;

  3. 3.

    diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;

  4. 4.

    in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

  5. 5.

    die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.

(2)

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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