Gesetze › KAGB › Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen› Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF› Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen § 242 KAGB Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. Kapitalanlagegesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 243 Risikomischung